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Ärztlich verordnete Massagen

Medizinische Massagen werden im Regelfall von einem Arzt verschrieben. Manch ein Patient stellt sich allerdings schon vor dem Arztbesuch die Frage, ob möglicherweise notwendig werdende Massagen von der Krankenkasse bezahlt werden. Und das nicht ohne Grund:

Schließlich sind die Kosten für eine Massage-Therapie, insbesondere wenn mehrere Behandlungen erforderlich sind, nicht gerade gering. Die Frage der Kostenübernahme kann somit für so manchen Patienten wichtig sein.

Zum Thema Kostenübernahme bei medizinischen Massagen bleibt Folgendes festzustellen: Medizinische Massagen können Heilmittel sein, wenn sie von einem Arzt verordnet werden. Damit ein Arzt Massagen allerdings verschreiben darf, muss die Massage auch tatsächlich notwendig und angebracht sein, um den Gesundheitszustand des Patienten positiv beeinflussen zu können. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt im Falle einer solchen Verordnung einen Großteil der Kosten für die medizinischen Massagen. Der Patient muss allerdings in der Regel Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlung hält sich jedoch in Grenzen: 10 Prozent der Kosten für die Massagen muss der Patient übernehmen. Darüber hinaus fallen 10 Euro pro Rezept an, das zur Inanspruchnahme des Heilmittels legitimiert. Mit dem ausgestellten Rezept können gesetzlich Versicherte einen zugelassenen Heilmittelerbringer aufsuchen, der Massagen anbietet.

Ärztlich verordnete Massagen

Ärztlich verordnete Massagen ©iStockphoto/AdamGregor

Privat versicherte Patienten müssen prüfen, ob in ihrem Vertrag die Kostenerstattung für Massagen vorgesehen ist. In den meisten Fällen ist diese Voraussetzung gegeben, sofern es sich um medizinische Massagen handelt. Privat Versicherte strecken wie auch bei anderen Heilbehandlungen die Kosten vor und reichen die Rechnung des Heilmittelerbringers an ihren Versicherer weiter, der das Geld zurückerstattet. Wellness-Massagen bekommen sie jedoch auch beim besten PKV-Schutz nicht erstattet.

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